Peter Godzik, Propst des Kirchenkreises Herzogtum Lauenburg

 

An den Präsidenten der Nordelbischen Synode

 

Ratzeburg, den 2. März 2004

 

 

Sehr geehrter Herr Strenge,

in Ihrem Interview in „Zukunft Nordelbien“ 2/2004 sprechen Sie von zwei Säulen der Nordelbischen Kirche: den Gemeinden/Kirchenkreisen und den Diensten & Werken. Ich finde diese „Zwei-Säulen-Theorie“ falsch. Die nordelbische Verfassung denkt anders. Diese 2-Säulen-Theorie sollte sich in den Köpfen der Reformkommission nicht festsetzen.

Nach Artikel 3 NEK-Verf gibt es eine klare Gliederung der NEK: Nordelbische Kirche, ihre Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände. Sie sind Körperschaften öffentlichen Rechts und konstitutiv für die Kirche. Die Dienste, Werke und Einrichtungen müssen nach Art. 4 NEK-Verf erst geschaffen oder anerkannt werden. Danach genießen sie den Schutz und die Fürsorge der Nordelbischen Kirche. Sie sind kein konstitutiver Bestandteil der Kirche.

Freilich sind nach Art. 7 NEK-Verf die Aufgaben Diakonie, Ökumene, Diasporaarbeit, Mission und kirchlicher Dienst in Öffentlichkeit und Gesellschaft konstitutiver Bestandteil der Aufgabenbeschreibung für eine Kirchengemeinde neben der Evangeliumsverkündigung und der Sakramentsverwaltung. Es gibt also allenfalls in den Kirchengemeinden (und abgeleitet davon sicher auch in den Kirchenkreisen und in der Nordelbischen Kirche) eine Verpflichtung, die kirchlichen Aufgaben in dieser doppelten Weise (Aufgabenbeschreibung nach Art. 7,2 und 7,3) wahrzunehmen.

Eine „Zwei-Säulen-Theorie“ mit einer konstitutiven Festschreibung der Dienste und Werke in der Nordelbischen Kirche läßt sich daraus nicht ableiten.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Peter Godzik