passive Sterbehilfe (nicht strafbar, evtl. geboten) Unterlassen einer ärztlichen Maßnahme; Beenden einer bereits eingeleiteten ärztlichen Maßnahme (siehe Fall Wolfgang Pütz) Beim "gerechtfertigten Behandlungsabbruch" wird entsprechend dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten eine medizinische Behandlung unterlassen, begrenzt oder beendet, um einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen (BGH vom 25. Juni 2010). (Vgl. die Entscheidung des EGMR vom 5. Juni 2015 sowie Kommentar dazu von Anna von Notz)
indirekte Sterbehilfe in rechter Absicht (nicht strafbar, siehe Ulmer Fall; Kommentar dazu; vgl. dazu auch das Thema "terminale Sedierung"); in unrechter Absicht (strafbar im Sinne der aktiven Sterbehilfe; zu Unrecht vor Gericht behauptet im Fall Mechthild Bach) Indirekte Sterbehilfe liegt vor, wenn eine ärztlich gebotene schmerzlindernde oder bewusstseinsdämpfende Medikation bei einem oder einer tödlich Kranken oder Sterbenden als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigt (BGH vom 15. November 1996).