Sterbehilfe

Was man unterscheiden sollte:

  1. aktive Sterbehilfe (strafbar)
    Tötung aus Mitleid ("Euthanasie") (§ 211, § 212 StGB)
    Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
    In ihrem Buch "Menschenwürdig sterben" plädierten Walter Jens und Hans Küng 1995 für eine rechtliche Freigabe der aktiven Sterbehilfe auch in Deutschland (siehe: Kommentar zur Euthanasiebewegung und Literaturübersicht 1973-1997)
     
  2. passive Sterbehilfe (nicht strafbar, evtl. geboten)
    Unterlassen einer ärztlichen Maßnahme;
    Beenden einer bereits eingeleiteten ärztlichen Maßnahme
    (siehe Fall Wolfgang Pütz)
    Beim "gerechtfertigten Behandlungsabbruch" wird entsprechend dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten eine medizinische Behandlung unterlassen, begrenzt oder beendet, um einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen (BGH vom 25. Juni 2010). (Vgl. die Entscheidung des EGMR vom 5. Juni 2015 sowie Kommentar dazu von Anna von Notz)
     
  3. indirekte Sterbehilfe
    in rechter Absicht (nicht strafbar, siehe Ulmer Fall; Kommentar dazu;
    vgl. dazu auch das Thema "terminale Sedierung");
    in unrechter Absicht (strafbar im Sinne der aktiven Sterbehilfe;
    zu Unrecht vor Gericht behauptet im Fall Mechthild Bach)
    Indirekte Sterbehilfe liegt vor, wenn eine ärztlich gebotene schmerzlindernde oder bewusstseinsdämpfende Medikation bei einem oder einer tödlich Kranken oder Sterbenden als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigt (BGH vom 15. November 1996).
     
  4. Beihilfe zur Selbsttötung (prinzipiell nicht strafbar)
    Siehe dazu das Urteil des BVG: Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig. Pressemitteilung Nr. 12/2020 vom 26. Februar 2020.

    Die Sterbehilfe-Debatte von 2008 bis 2015 findet sich im Archiv.