Florian Breitmeier, Auf Leben und Tod - die Kirchen und die Sterbehilfe, NDR-Kultur: Glaubenssachen, 22. November 2020.
Carolsruha locuta, causa finita!
Werner H. Ritter, Selbstbestimmtes Sterben in Würde. Das neue Karlsruher Urteil zum Sterbehilfegesetz, in: Deutsches Pfarrerblatt 5/2020, S. 291-296.
Literaturhinweise:
Werner H. Ritter, Sterben dürfen. Eine protestantische Erinnerung, in: Deutsches Pfarrerblatt 4/2016, S. 211-214.
Wolfgang Brosche, Das Leben ist der Güter höchstes nicht. Artikel vom 24. Oktober 2014.
Reiner Marquard, Menschenwürdig sterben. Vertrauensbasierte Palliativmedizin versus Suizidbeihilfe und Tötung auf Verlangen, Leipzig: EVA 2014.
Ralf J. Jox, Sterben lassen. Über Entscheidungen am Ende des Lebens, Hamburg: edition Körber Stiftung 2011.
Michael de Ridder, Wie wollen wir sterben? Ein ärztliches Plädoyer für eine neue Sterbekultur in Zeiten der Hochleistungsmedizin, München: dva 5. Auflage 2011.
Michael Frieß, Sterbehilfe. Zur theologischen Akzeptanz von assistiertem Suizid und aktiver Sterbehilfe, Stuttgart: Kohlhammer 2010.
Sterbebegleitung statt aktiver Sterbehilfe. Eine Textsammlung kirchlicher Erklärungen mit einer Einführung des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz und des Vorsitzenden des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, Januar 2003.
Sterbehilfe
Was man unterscheiden sollte:
- aktive Sterbehilfe (strafbar)
Tötung aus Mitleid ("Euthanasie") (§ 211, § 212 StGB)
Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
In ihrem Buch "Menschenwürdig sterben" plädierten Walter Jens und Hans Küng 1995 für eine rechtliche Freigabe der aktiven Sterbehilfe auch in Deutschland (siehe: Kommentar zur Euthanasiebewegung und Literaturübersicht 1973-1997)
- passive Sterbehilfe (nicht strafbar, evtl. geboten)
Unterlassen einer ärztlichen Maßnahme;
Beenden einer bereits eingeleiteten ärztlichen Maßnahme
(siehe Fall Wolfgang Pütz)
Beim "gerechtfertigten Behandlungsabbruch" wird entsprechend dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten eine medizinische Behandlung unterlassen, begrenzt oder beendet, um einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen (BGH vom 25. Juni 2010). (Vgl. die Entscheidung des EGMR vom 5. Juni 2015 sowie Kommentar dazu von Anna von Notz)
- indirekte Sterbehilfe
in rechter Absicht (nicht strafbar, siehe Ulmer Fall; Kommentar dazu;
vgl. dazu auch das Thema "terminale Sedierung");
in unrechter Absicht (strafbar im Sinne der aktiven Sterbehilfe;
zu Unrecht vor Gericht behauptet im Fall Mechthild Bach)
Indirekte Sterbehilfe liegt vor, wenn eine ärztlich gebotene schmerzlindernde oder bewusstseinsdämpfende Medikation bei einem oder einer tödlich Kranken oder Sterbenden als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigt (BGH vom 15. November 1996).
- Beihilfe zur Selbsttötung (prinzipiell nicht strafbar)
Siehe dazu das Urteil des BVG: Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig. Pressemitteilung Nr. 12/2020 vom 26. Februar 2020.
Die Sterbehilfe-Debatte von 2008 bis 2015 findet sich im Archiv.